Steuernews für Klienten

Darf ich für meinen PKW Vorsteuer abziehen?

Bei Personenkraftwagen, Kombis und Motorrädern darf von den Kosten keine Vorsteuer abgezogen werden.

Dies gilt sowohl

  • für den Kauf als auch
  • für alle anderen Kosten, die im Zusammenhang mit der Lieferung, Miete und Instandhaltung anfallen.

Davon ausgenommen sind Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge, ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmte Kraftfahrzeuge und jene die mindestens zu 80 % der gewerblichen Personenbeförderung oder gewerblichen Vermietung dienen.

Wenn Sie als Unternehmer die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs überlegen, gibt es die Möglichkeit, einen sogenannten Fiskal-LKW zu erstehen. Dieser ist zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Was ist ein Fiskal-LKW?

Als Fiskal-LKW gelten Kastenwagen, Kleinlastkraftwagen, Kleinbusse und Pritschenwagen. Eine Liste, in der alle Fiskal-LKWs verzeichnet sind, ist auf der Homepage des Bundesministerium für Finanzen (BMF) zu finden.

Wird ein Fiskal-LKW nach dem Kauf umgebaut, kann das zum Verlust der steuerlichen Vorteile führen.

Welche Vorteile bringt ein Fiskal-LKW?

Einerseits ist beim Fiskal-LKW ein Vorsteuerabzug möglich, andererseits hat er auch aus ertragsteuerlicher Sicht einige Vorteile.

Bei einem PKW ist steuerrechtlich eine Abschreibungsdauer von zwingend acht Jahren vorgesehen. Wird ein Fiskal-LKW angeschafft, ist allerdings eine Abschreibungsdauer auf fünf Jahre erlaubt. Es kann daher pro Jahr ein höherer Abschreibungsbetrag angesetzt werden.

Ein weiterer Vorteil ist, dass auch die Angemessenheitsprüfung entfällt. Deshalb können auch jene Anschaffungskosten, die höher als € 40.000,00 sind, steuerlich berücksichtigt werden.

Beispiel: Für einen PKW mit einem Anschaffungswert von € 50.000,00 darf die Abschreibung nur von € 40.000,00 mit einer Nutzungsdauer von acht Jahren berechnet werden (Afa: € 5.000,00 jährlich). Wird ein Fiskal-LKW angeschafft, kann eine Abschreibung von € 50.000,00 mit einer Nutzungsdauer von fünf Jahren berechnet werden (Afa: € 10.000,00 jährlich).

Daneben zählt der Fiskal-LKW auch zu den begünstigten Wirtschaftsgütern, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag maßgeblich sind.

Stand: 10. September 2013

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